Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 8 O 2603/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Osnabrück aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen worden ist.
Hinsichtlich der Beklagten zu 4) wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 4) i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Ausfalls mit mehreren Forderungen aus Transportaufträgen wegen eines verspätet gestellten Insolvenzantrages in Anspruch.
Die Klägerin ist ein internationales Speditionsunternehmen. Sie war Mitglied in der Genossenschaft "Güterkraftverkehrsunternehmer der B. eG" mit Sitz in O. (künftig GdB).
Die Beklagten zu 1) und 2) waren Vorstandsmitglieder der GdB. Der Beklagte zu 1) schied im Juli 2003 aus dem Vorstand aus; der Beklagte zu 2) gehörte dem Vorstand von Januar 2003 bis September 2003 an.
Der Beklagte zu 3) war bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden im Juli 2003 Prokurist und Hauptabteilungsleiter der GdB. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten das Finanzwesen und die Buchhaltung.
Die Beklagte zu 4) ist der für die Pflichtprüfung der Bilanzen zuständige Prüfverband, dem die GdB als ...