Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 3 O 513/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich, Geschäfts-Nr. 3 O 513/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Der Kläger unterhält für das von ihm in (...) betriebene "AA's Hotel" bei der Beklagten eine solche Versicherung. Die Versicherungssumme beträgt 1.644.222,00 EUR. Das Versicherungsverhältnis ist näher ausgestaltet durch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - Fassung 2016 (Anlage B 1; nachfolgend: Zusatzbedingungen).
Nach § 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt. Hinsichtlich der Begriffe Krankheit und Krankheitserreger nimmt diese Regelung Bezug auf § 1 Abs. 2 der Zusatzbedingungen.
Dieser lautet:
"Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz...