Leitsatz (amtlich)
1. Die auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks gerichtete Klage ist wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrages unzulässig, wenn die Teilflächen nicht katasteramtlich vermessen sind und sich ihre genaue Lage und Größe auch nicht anderweitig exakt bestimmen lassen.
2. Bei den auf Grund eines Rezesses aus dem 19. Jahrhundert im Bereich der Stadt Lingen eingeräumten Weidegerechtigkeiten handelt es sich nicht um Reallasten i.S.v. § 2 Abs. 1 des Nieders. Reallastengesetzes vom 17.5.1967.
3. Bezüglich solcher Weidegerechtigkeiten steht dem Grundstückseigentümer - hier der Stadt Lingen - kein Kündigungsrecht entsprechend § 37 Abs. 2 des Nieders. Realverbandsgesetzes vom 4.11.1969 zu, wenn er mit den früheren Inhabern der Weidegerechtigkeiten vereinbart hatte, dass die inzwischen wegen einer Nutzungsänderung nicht mehr ausgeübten Weidegerechtigkeiten nach der Kündigung wieder aufleben sollten, und die Ausübung der Weidegerechtigkeiten durch die nunmehr Nutzungsberechtigten wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
4. In diesem Fall kommt auch ein Erlöschen der altrechtlichen Weidegerechtigkeiten nach Art. 184 S. 2 EGBGB i.V.m. § 1020 S. 1 BGB analog nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen 3 O 1186/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 3), 4), 7), 11), 12) und 13) wird das am 18.12.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Osnabrück unter Zurückweisung der Anschlussberufung geändert.
Die gegen die Beklagten zu 1), 3), 4), 7), 11), 12) und 13) erhobene Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 18/21 und die früheren Beklagten zu 2), 8) und 9) jeweils 1/21.
Von den im ersten Rechtszug entstanden außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die früheren Bekla...