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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 02.06.2003 - 15 U 29/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leasingforderung

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 7 O 3031/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 21.02.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.466,44 EUR nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann nach wirksamer fristloser Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrages über einen Pkw BMW 520 i wegen Zahlungsverzuges vom Beklagten die Zahlung des ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen verlangen.

Die Klägerin hat den Leasingvertrag, dessen Inhalt nicht streitig ist, wirksam gekündigt. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Beklagten sind unbegründet. Die besonderen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG sind eingehalten worden. Zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 09.03.2001 befand sich der Beklagte mit den Leasingraten von Dezember 2000 bis März 2001 in Verzug. Dass der Lastschrifteinzug der Leasingraten von dem ursprünglich angegebenen Konto nicht mehr möglich war, bestreitet der Beklagte nicht. Für seine bestrittene Behauptung, er habe der Klägerin seine neue Bankverbindung schriftlich mitgeteilt, damit diese die Leasingraten weiterhin einziehen könne, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Seinem unsubsta...

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BGH VIII ZR 61/94
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  Leitsatz (amtlich) ›Bei der konkreten Schadensberechnung nach einer vom Leasingnehmer veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages ist die geleistete Sonderzahlung in vollem Umfang als Teil des Amortisationsanspruches des Leasinggebers zu ...

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