Entscheidungsstichwort (Thema)
Cannabis. Änderung. Grenzwert
Leitsatz (amtlich)
Freispruch durch das Rechtsbeschwerdegericht nach in Kraft treten des § 24a Abs. 1a StVG
Normenkette
StVG § 24 Abs. 1a; OWiG § 4 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Papenburg (Entscheidung vom 09.02.2024) |
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 09.02.2024 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 09.02.2024 aufgehoben.
Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, freigesprochen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1000 € und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren war. Da dem Betroffenen eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt war, war der Betroffene über die Möglichkeit von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu belehren. Zwar hatte der Betroffene auch ohne Belehrung Wiedereinsetzung beantragt, die dabei einzuhaltende Frist aber nicht gewahrt. Nach entsprechendem Hinweis durch den Senat hat er dann aber rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen ...