Leitsatz (amtlich)
1. Gegen Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen ist ein Anschlussrechtsmittel durch die beteiligten Ehegatten unbefristet zulässig, so dass sie auch dann nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen, wenn sich die Beschwerde nur gegen ein einzelnes Anrecht wendet.
2. Führt ein Versorgungsträger die Beschwerde, ist eine Änderung zum Nachteil eines Ehegatten dann möglich, wenn sich erst im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass ein Ausgleich nicht im Versorgungsausgleich, sondern güterrechtlich zu erfolgen hat.
Verfahrensgang
AG Delmenhorst (Beschluss vom 25.11.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Delmenhorst vom 25.11.2010 unter Ziff. II. geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 21,5967 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 4,9797 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.
3. Hinsichtlich des während der Ehezeit erworbenen Anrechts der Ehefrau bei der R+V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) findet ein Ausgleich bei der Scheidung nicht statt.
4. Hinsichtlich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der R+V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummern ... und ...) findet ein Ausgleich bei der Scheidung nicht statt...