Leitsatz (amtlich)
Im Anerkennungsverfahren nach EuGVVO ist der Vollstreckungsschuldner auch mit liquiden Einwendungen gegen den titulierten Anspruch ausgeschlossen und auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verwiesen.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 27.01.2006; Aktenzeichen 4 O 2962/05) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 27.1.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Das LG Osnabrück hat mit Beschluss vom 27.1.2006 ein niederländisches Urteil der Rechtsbank Z. vom 4.1.2005 für vollstreckbar erklärt, in welchem die Beschwerdeführerin verurteilt wird, der Beschwerdegegnerin 1.600 EUR nebst Zinsen sowie weitere Kosten i.H.v. 672,50 EUR zu zahlen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin, soweit das Urteil der Rechtsbank Z. über einen Betrag von 1.342,38 EUR hinaus für vollstreckbar erklärt worden ist. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass in dem gleichen Urteil zu ihren Gunsten ein ihr zustehender Anspruch nebst Zinsen gerichtet gegen die Beschwerdegegnerin tenoriert ist.
Da die Beschwerdegegnerin die titulierte Forderung mit Schreiben vom 8.6.2005 aufgerechnet habe, könne nur noch wegen des überschießenden Restbetrages das Urteil für vollstreckbar erklärt werden.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin kann mit dem Erfüllungs- bzw. Aufrechnungseinwand im Klauselerteilungsverfahren nach EuGVVO nicht gehört werden (Art. 45 Abs. 1 EuGVVO). § 12 AVAG ist im Anwendungsbereich der EuGVVO nicht anwendbar. Der Senat hält eine verordnungskonforme Restriktion des Anwendungsbereichs von § 12 AVAG für geboten (Rauscher/Mankowski, EuZPR, Art. 45 Brüssel I VO Rz. 6, m.w.N.; Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im Europäischen Rechtsverkeh...