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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 27.05.2020 - 1 Ausl 29/18

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Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Ukraine wegen der in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Solomianskyi in Kiew vom 19. Oktober 2016 (Rechtssache Nr. 1-Kc/760/14132/16) in der Fassung des Beschlusses des Berufungsgerichts Kiew vom 28. November 2016 (Rechtssache Nr. 11-cc/796/3948/2016) bezeichneten Taten ist unzulässig.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 3. Juli 2019 wird aufgehoben.

 

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst auf den die Auslieferungshaft anordnenden Beschluss vom 3. Juli 2019, die Fortdauerbeschlüsse vom 16. Januar und 16. März 2020 sowie die weiteren in dieser Sache ergangenen Entscheidungen Bezug.

Der Verfolgte ist am 28. November 2019 festgenommen worden. Bei seiner Vorführung vor dem Amtsgericht Achim hat er sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Das Auslieferungsbegehren der Ukraine und der Haftbefehl des Senats vom 3. Juli 2019 sind ihm bekannt gegeben worden.

Schon vor und ebenso nach Erlass des Auslieferungshaftbefehls hatte sich der Verfolgte mit Schriftsätzen seines früheren Rechtsbestandes BB, insbesondere denjenigen vom 11. Juni 2018, 31. August 2018, 25. Oktober 2018 und vom 3. Februar 2020 i.V.m. dem durch Beschluss vom 12. Februar 2020 zurückgewiesenen Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2020, gegen eine Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Ukraine gewandt.

Nachdem er mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 zunächst im Wesentlichen nur geltend gemacht hatte, es bestünde wegen seiner politischen Gegnerschaft zum damaligen Präsidenten CC die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne von § 6 Abs. 2 IRG, hatte er seine Einwände gegen die Zulässigkeit der Auslieferung bereits mit Schriftsatz vom 31. August 2018 au...

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