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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 27.01.2010 - 8 W 4/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten eines verstorbenen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und zügiger Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 12.11.2009; Aktenzeichen 12 O 2929/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Erben des Klägers gegen den Beschluss des LG Osnabrück vom 12.11.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger erhob am 8.9.2004 eine Herausgabeklage. Mit Schriftsatz vom 29.5.2005 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2005 wies das LG den Kläger darauf hin, dass sein Prozesskostenhilfeantrag zum Teil mutwillig sein könnte. Mit Schriftsatz vom 18.11.2005 erweiterte der Kläger die Klage. Im September 2007 verstarb der Kläger. Daraufhin stellte das LG mit Beschluss vom 12.11.2009 fest, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers infolge seines Versterbens gegenstandslos sei. Hiergegen wenden sich die Erben des Klägers mit der sofortigen Beschwerde.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Tod des Klägers am hat die seinen anwaltlichen Vertretern erteilte Prozessvollmacht nicht beendet (§ 86 ZPO) und das Prozesskostenhilfeverfahren nicht unterbrochen. Das Verfahren geht ungehindert weiter, wobei an die Stelle des Verstorbenen seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger getreten sind.

2. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren.

Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gemäß § 114 ZPO auf die persönlic...

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