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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 26.02.2010 - 14 UF 175/09

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Leitsatz (amtlich)

In den dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 EUR übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 5 F 1350/09)

 

Gründe

Der Antragsteller hat mit einem am 29.10.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung begehrt. Zudem sollte es der Antragsgegnerin untersagt werden, die Wohnung ohne seine Zustimmung zu betreten und sich der Wohnung in einem Umkreis von 10 Metern zu nähern.

Diesen Antrag hat das AG - Familiengericht - Oldenburg mit Beschluss vom 24.11. zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten im Gerichtstermin die Absicht bekundet hatten, sich auf einen Auszug der Antragsgegnerin zum 31.12.2009 zu verständigen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller auferlegt.

Gegen diesen am 25.11.2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner 7.12.2009 beim AG eingegangenen Beschwerde, mit der rügt, dass das Gericht ihm ohne weitere Begründung die ganzen Verfahrenskosten auferlegt hat. Stattdessen sei eine Kostenaufhebung angebracht gewesen.

Eine Streitwertbeschwerde, mit dem sein Verfahrensbevollmächtigter eine Anhebung des Wertes auf 3.000 EUR erstrebt hat, ist durch Beschluss des Einzelrichters vom 29.12.2009 zurückgewiesen worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Auch wenn der Antragsteller sich nur gegen die Kostenentscheidung wendet, betrifft das Rechtsmittel ...

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