Leitsatz (amtlich)
Hat ein Amtsrichter nach § 48 ZPO Tatsachen angezeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten, so hat hierüber stets ein anderer Richter des AG nach § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn auf die Anzeige eine der Parteien ein Ablehnungsgesuch stellt. § 45 Abs. 2 S. 2 ZPO ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
Verfahrensgang
AG Nordenham (Aktenzeichen 4 F 424/09 UK) |
Tenor
Zuständig für das Verfahren ist Frau Direktorin des AG Dr. Peplau.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe für die Verfolgung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt beantragt. Die nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan für dieses Gesuch zuständige Direktorin des AG hat den Antrag dem Antragsgegner zugeleitet und beiden Parteien unter näherer Darlegung der Gründe angezeigt, dass sie als befangen angesehen werden könne.
Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.12.2009 die Abgabe des Verfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit der Richterin beantragt, zugleich jedoch ausgeführt, ein Misstrauen gegen die Richterin sei damit nicht verbunden. Die Direktorin des AG hat den Schriftsatz als Befangenheitsgesuch aufgefasst und dieses am 14.12.2009 in einem Aktenvermerk für begründet erklärt. Sie hat die Sache ihrem geschäftsplanmäßigen Vertreter (Dezernat III) vorgelegt.
Dieser hat das Verfahren dem Dezernenten II zugeleitet, der für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gegen die Direktorin des AG zuständig ist. Er hat eine Entscheidung in der Sache mit der Begründung abgelehnt, die Direktorin habe das Ablehnungsgesuch bereits gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO für begründet erklärt. Er hat das Verfahren wieder dem Dezernenten III zugeleitet, der es dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Familienrichters vorgelegt hat.
II. Au...