Leitsatz (amtlich)
Für die Grundstücksverkehrsgenehmigung gem. § 9 GrdstVG kommt es darauf, ob der Käufer der landwirtschaftlichen Fläche selbst Landwirt ist, und nicht darauf, ob er das Grundstück zur Überlassung an einen Landwirt erwirbt.
Normenkette
RSiedlG § 10; GrdstVG §§ 6, 9, 12; RSiedlG-EG § 7; BGB §§ 117, 125
Verfahrensgang
AG Delmenhorst (Beschluss vom 12.11.2010; Aktenzeichen 6 Lw 11/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des AG Delmenhorst - Landwirtschaftsgericht - vom 12.11.2010 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. Sie tragen auch ihre und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG) durch die Beteiligte zu 3.). Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des AG Landwirtschaftsgerichts - Delmenhorst vom 12.11.2010 Bezug genommen.
Den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 10 RSiedlG, 22 GrdstVG hat das Landwirtschaftsgericht Delmenhorst zurückgewiesen. Das Landwirtschaftsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Genehmigungsbehörde habe zu Recht angenommen, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen, weil ein Erwerb durch den Beteiligte zu 2. zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden geführt hätte, da dieser kein Landwirt sei. Der Zeuge S. hingegen sei Vollerwerbslandwirt und bereit und in der Lage, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. Sie begründen dies unter Wieder...