Leitsatz (amtlich)
1. Bei Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO sind vom Bruttoerlös die Einkommensteuern des Hoferben abzusetzen, die aus bei der Veräußerung realisierten Entnahmegewinnen resultieren und durch die betreffende (Grundstücks-)Veräußerung verursacht worden sind. Diese Steuern gehören zu den abzugsfähigen öffentlichen Abgaben i.S.d. § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO.
2. Steuerberatungskosten, die durch eine nachabfindungspflichtige Grundstücksveräußerung verursacht worden sind und dieser hinreichend klar zugeordnet werden können, können als Abzug aus Billigkeitsgründen nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO zu berücksichtigen sein.
3. Gegenanträge des Antragsgegners sind im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren nach §§ 9 ff. LwVG - ebenso wie eine Widerklage im Zivilprozess - zulässig, ihre erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren ist jedoch grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Beteiligten stimmen einem solchen neuen Antrag zu oder der neue Antrag wird vom Beschwerdegericht zur Erreichung einer abschließenden Regelung der Angelegenheit als sachdienlich zugelassen.
Verfahrensgang
AG Papenburg (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 12 Lw 46/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Papenburg vom 8.11.2004 geändert und der Antrag der Antragstellerinnen insgesamt zurückgewiesen.
Auf den Gegenantrag des Antragsgegners wird angeordnet, dass jede der drei Antragstellerinnen an den Antragsgegner jeweils einen Betrag von 1.419,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.9.2005 zahlt. Der weitergehende Gegenantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Antragstellerinnen jeweils zu einem Drittel. Eine Erstattung der außer...