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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 22.05.2012 - 13 W 8/12

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Leitsatz (amtlich)

KV GKG Nr. 1210: Keine Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach KV GKG Nr. 1211 bei einem Beschluss gem. § 91 a ZPO und dem Verzicht der Parteien auf die Begründung der Kostenentscheidung bzw. einem Rechtsmittelverzicht.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 15.03.2012; Aktenzeichen 4 O 1343/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Sache wird gem. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

  • II.

    Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück wird die Kostenrechnung III der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2012 aufgehoben.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat über den Kostenansatz für das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung einer Gebühr nach KVGKG Nr. 1210 (3,0) nach einem Wert von 22.000 € erneut zu entscheiden.

Die Entscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung gemachten Vorschlags des Gerichts haben die Parteien in der Folgezeit einen gem. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich geschlossen. Danach sollte der Beklagte an den Kläger 4.250,- € zahlen; über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte das Gericht gemäß § 91a ZPO entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung der Entscheidung und Rechtsmittel dagegen verzichteten.

Das Landgericht hat daraufhin den Streitwert auf 22.000,- € festgesetzt und die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu 90 % dem Kläger und zu 10 % dem Beklagten auferlegt; den Streitwert hat es auf 22.000,- € festgesetzt.

Nach diesem Streitwert hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gebühren nach Nr. 1211 Nr. 4 (in Höhe von 1,0) festgesetzt.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor gemäß § 66 Abs. 1 GKG Erin...

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