Leitsatz (amtlich)
Die in einen Bewährungsbeschluss aufgenommene Anweisung, jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, ist in aller Regel keine Weisung im Sinne von § 56c StGB. Verstößt der Verurteilte hiergegen, so ist deshalb und weil sich aus dem Verstoß regelmäßig keine Besorgnis neuer Straftaten gewinnen lässt, eine Verlängerung der Bewährungsfrist nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht zulässig.
Auf § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB kann eine Bewährungsfristverlängerung in einem solchen Fall nur gestützt werden, wenn die Fristverlängerung der Resozialisierung dient und noch innerhalb der Bewährungszeit angeordnet wird.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 19.11.2007; Aktenzeichen 7 BRs 2804) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. November 2007, durch den die Bewährungszeit um 1 Jahr verlängert worden ist, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und dem Verurteilten insoweit entstandene notwendige Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. März 2004 wegen Verstoßes gegen das GmbHGesetz in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In dem seit dem 28. Juli 2004 rechtskräftigen Bewährungsbeschluss ist die Dauer der Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt und der Verurteilte angewiesen worden, 3.600 EUR an die Staatskasse zu zahlen und dem Gericht jeden Wechsel seines Wohn und Aufenthaltsortes unaufgefordert anzuzeigen. Der Verurteilte hat die Geldzahlung erbracht, einen Wohnungswechsel aber nicht angezeigt. Das Landgericht hat deshalb mit Beschluss vom 19. November 2007 die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert.
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