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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 17.10.2008 - 5 AR 41/08

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Leitsatz (amtlich)

Das nach § 72 Abs. 2 GVG bestimmte LG ist auch für Zwangsvollstreckungsverfahren in Wohnungseigentumssachen zuständig.

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 4 T 350/08)

LG Osnabrück (Aktenzeichen 12 T 532/08)

 

Tenor

Zuständig ist das LG Aurich.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "I." in G. und haben über die Zulässigkeit von Um- und Ausbauarbeiten, die der Schuldner im Bereich des Dachbodens vorgenommen hat, gestritten. Mit Beschluss vom 3.3.2005 hat das AG Bad Iburg den Schuldner verpflichtet, es zu unterlassen, die Wohnung Nr. ... der Teilungserklärung vom 11.12.1998 ganz oder zum Teil einem Dritten zur Benutzung zu überlassen. Die weitergehenden Anträge hat das AG zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat die 12. Zivilkammer des LG Osnabrück mit Beschluss vom 28.11.2006 die Entscheidung des AG Bad Iburg teilweise abgeändert und den Schuldner verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu bewirken, die durch die Entfernung der Schornsteine im Haus I. in G. entstanden ist. Die Beschwerdeentscheidung ist rechtskräftig. Im März 2008 haben die Gläubiger einen Antrag nach § 887 ZPO eingereicht, den das AG Bad Iburg mit Beschluss vom 15.5.2008 zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung haben die Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Die 4. Zivilkammer des LG Aurich hat sich mit Beschluss vom 13.8.2008 für örtlich unzuständig erklärt und die beim AG Bad Iburg eingelegte sofortige Beschwerde im schriftlichen Verfahren an das zuständige LG Osnabrück verwiesen. Die 12. Zivilkammer des LG Osnabrück hat sich daraufhin mit Beschluss vom 29.9.2008 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

B. Das LG Aurich ...

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