Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfall der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine Terminsgebühr steht dem Beistand im Auslieferungsverfahren nur für die Teilnahme an Verhandlungsterminen vor dem OLG gem. §§ 30 Abs. 4, 31 IRG zu, nicht für diejenige an amtsgerichtlichen Terminen, die lediglich die Verkündung des Haftbefehls und eine Vernehmung des Verfolgten gem. § 28 IRG zum Gegenstand haben.
Normenkette
RVG-VV Nr. 6101; IRG §§ 28, 31
Gründe
Der Erinnerungsführer wurde dem Verfolgten durch das OLG im Zuge des Auslieferungsverfahrens als Beistand beigeordnet. In dieser Eigenschaft nahm er an einer Vernehmung des Verfolgten gem. § 28 Abs. 2 IRG durch das AG Wildeshausen am 27.5.2008 teil. Im Übrigen wurde das Auslieferungsverfahren im schriftlichen Wege abgeschlossen. Zu einem Verhandlungstermin vor dem OLG ist es nicht gekommen. Nach Abschluss des Verfahrens stellte der Erinnerungsführer einen Kostenerstattungsantrag, in welchem er u.a. eine Terminsgebühr im Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nach Nr. 6101 RVG-VV i.H.v. 356 EUR zzgl. Mehrwertsteuer beanspruchte.
Mit Beschluss vom 4.2.2009 setzte die Rechtspflegerin des OLG die zu zahlende Vergütung gem. § 55 RVG auf 337,96 EUR fest, wobei sie eine Festsetzung der Terminsgebühr mit dem Hinweis verweigerte, bei dem Anhörungstermin handele es sich nicht um eine der Nr. 6101 VV-RVG unterfallende Verhandlung.
Hiergegen wendet sich der Beistand mit seiner Erinnerung. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gem. § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung, über die gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Senats zu entsche...