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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 14.02.2005 - 11 UF 127/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Umrechnung und Entdynamisierung nach der BarwertVO

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Rückdynamisierung des im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs übertragenen Betrages unter Anwendung der Barwertverordnung.

 

Normenkette

BGB §§ 1587f, 1587h Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 06.09.2004; Aktenzeichen 45 F 189/04 VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen XII ZB 50/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Osnabrück vom 6.9.2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Osnabrück vom 6.9.2004 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches verpflichtet, an die Antragstellerin ab 21.6.2004 eine monatlich im Voraus fällige Ausgleichsrente i.H.v. 463,19 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner nach einem Beschwerdewert von 1.000 EUR auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches in Anspruch. Die am 26.2.1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 7.2.2003 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des AG - FamG - Osnabrück vom 21.11.2003 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 3.3.2004 rechtkräftig. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 47,60 EUR im Wege des erweiterten Splittings und weitere monatliche Anwartschaften auf Altersrente i.H.v. 57,94 EUR im Wege der Realteilung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden sind. Wegen des den Höchstbetrag nach § 3b Abs. 1 VAHRG überstei...

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