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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 10.05.2007 - 1 Ws 220/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von einem Dritten erhalten hat, sind auf seine Pflichtverteidigergebühren für die erste Instanz nach § 58 Abs 3 RVG anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger für das Erittlungsverfahren keine Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren beantragt, um eine solche Anrechnung zu vermeiden.

 

Normenkette

RVG § 58 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 21.03.2007; Aktenzeichen 10 KLs 10/06)

LG Osnabrück (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen 10 KLs 10/06)

StA Osnabrück (Aktenzeichen 140 Js 37324/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 21. März 2007, durch den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Landgerichts Osnabrück vom 8. Januar 2007 zurückgewiesen worden ist, werden die genannten Beschlüsse insoweit aufgehoben, als eine Festsetzung der vom Verteidiger geltend gemachten Tage und Abwesenheitsgelder abgelehnt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an den Urkundsbeamten zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer war im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig. Mit Beschluss des Landgerichts vom 2. Mai 2006 ist er zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Während des weiteren – sehr umfangreichen – Verfahrens war er als solcher tätig.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 8. August 2006 die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 4.865,52 EUR geltend gemacht unter Einschluss einer Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG, aber ohne einen gesonderten Ansatz für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren. Er hat ...

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