Leitsatz (amtlich)
I. Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen dem Versorgungsausgleich. Der Grundrentenzuschlag ist gesondert zu beurteilen und zu tenorieren.
II. Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag und erfüllt auch die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug des Grundrentenzuschlags, ist der Grundrentenzuschlag grundsätzlich auszugleichen.
III. Aufgrund des jährlichen Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorganges nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 SGB VI und der ggf. erforderlichen weiteren Klärung betreffend das Einkommen nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 SGB VI ist bei der Prüfung des § 18 VersAusglG regelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen.
IV. Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG stellt das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag ein gesondertes Anrecht dar. Dabei erweist sich die wertmäßige Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags nicht bereits aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente gem. § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig.
Normenkette
SGB V § 97a; VersAusglG §§ 2, 18-19
Verfahrensgang
AG Varel (Beschluss vom 07.09.2022; Aktenzeichen 2 F 400/21 S) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 09.11.2022 wird der am 07.09.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Varel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten zu 2) bei der Beteiligten zu 4) wie folgt ergänzt:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) findet bezüglich der Entgeltpunkte in der Form des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht statt.
Im Übrigen verbleibt es bei de...