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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 05.09.2017 - 13 WF 76/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Ende der Vormundschaft für einen Staatsangehörigen der Republik Guinea bestimmt sich gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Recht der Republik Guinea.

2. Die danach maßgebliche Volljährigkeit wird nach dem Recht der Republik Guinea mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Für die Bestimmung der Volljährigkeit ist in Guinea seit 2008 allein der Code de l'enfant einschlä-gig. Die Vorschriften des guineischen Code civil, die eine Volljährigkeit mit 21 Jahren bestimmt haben, sind seit Inkrafttreten des Code de l'enfant nicht mehr anzuwenden (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 12 UF 217/16 und gegen OLG Bremen, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 4 UF 186/15, FamRZ 2016, 990 [Ls.]).

Normenkette

BGBEG Art. 24 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

AG Meppen (Entscheidung vom 21.06.2017; Aktenzeichen 9 F 157/16 VM)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 seit dem 18. Mai 2017 nicht mehr Vormund des Beteiligten zu 1 ist.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Nachdem der am 18. Mai 1999 in ... (Republik Guinea) geborene Beteiligte zu 1 ohne seine Eltern in die Bundesrepublik eingereist war, ist durch Beschluss vom 6. April 2016 das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt worden; das Jugendamt des Landkreises Emsland (Beteiligter zu 2) wurde zum Vormund für den Beteiligten zu 1 bestellt.

Ab Mai 2017 gab es Schriftverkehr zwischen dem Jugendamt und dem zuständigen Familiengericht zu der Frage, wann der Beteiligte zu 1 vollj...

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