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OLG Bremen Beschluss vom 23.02.2016 - 4 UF 186/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der Vormundschaft durch Volljährigkeit eines aus Guinea stammenden Mündels

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beendigung der Vormundschaft gemäß §§ 1882, 1773 BGB ist gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem das Mündel angehört, seine Volljährigkeit zu bestimmen.

2. Nach Art. 443 des Code civil Guineen wird ein Staatsangehöriger Guineas mit Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig.

 

Normenkette

EGBGB Art. 7, 21-22, 24; EuEheVO Art. 8, 61; BGB §§ 1674, 1773, 1882; KSÜ Art. 2

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 12.11.2015; Aktenzeichen 60 F 2932/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste - Amtsvormundschaft - gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 12.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 2.7.2013 hat das AG - Familiengericht - Bremen das Ruhen der elterlichen Sorge für den im Jahre 2013 aus Guinea nach Bremen gekommenen [...], geboren am [...] 1996 in Guinea, festgestellt sowie das Jugendamt zu seinem Vormund bestellt. Mit Schreiben vom 30.10.2015 hat das Jugendamt um Entlassung aus der Vormundschaft gebeten. Das AG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 12.11.2015 zurückgewiesen und festgestellt, dass die Antragstellerin als Vormund im Amt verbleibe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Volljährigkeit des Mündels gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht seines Heimatlandes richte und in Guinea die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintrete. Gegen diesen, dem Jugendamt am 20.11.2015 zugestellten Beschluss hat das Jugendamt - Amtsvor...

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