Verfahrensgang
AG Osnabrück (Aktenzeichen 3 F 133/18 S)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 10.02.2021; Aktenzeichen XII ZB 134/19)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 5. vom 04.01.2019 gegen den am 28.11.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.380 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat mit am 28.11.2018 verkündeten Beschluss die am TT.MM.1996 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich betreffend die Ehezeit vom TT.MM.1996 bis zum TT.MM.2018 durchgeführt. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin hat es entsprechend der erteilten Auskunft als ausgleichsreifes betriebliches Anrecht mit einem nach hälftigem Abzug der Teilungskosten verbleibenden Ausgleichswert von 15.119,15 EUR im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Tarif 302, bezogen auf den TT.MM.2018 geteilt.
Ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem betrieblichen Anrecht um eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht aus der im Jahr 2025 eine Kapitalabfindung zu zahlen ist. Versicherungsbeginn der versicherten Leistung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 34.441 EUR ist der 01.06.2000. Die Versicherung laufe zum 01.06.2025 ab. Die Versicherungsdauer betrage 25 Jahre. Zum Ehezeitende betrage das Versicherungsguthaben 30.438,30 EUR. Als Teilungskosten seien 200 EUR ...