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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 04.08.2008 - 11 UF 48/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Anwendung der Quotierungsmethode. Durchführung trotz derzeit nicht feststellbarer Startgutschrift bei sog. rentenfernen Versicherten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind alle auf Seiten des Ausgleichspflichtigen bestehenden Versorgungsanwartschaften heranzuziehen (Quotierungsmethode).

2. Auch dann, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente derzeit wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung nicht verbindlich festgestellt werden kann, kann der Versorgungsausgleich jedenfalls dann in Anwendung der bisherigen Regelung durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 1-2; VAHRG § 1 Abs. 2-3; VAÜG § 2

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen 69 F 223/07 S)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 13.5.2008 wird das am 29.4.2008 verkündete Urteil des AG - FamG - Osnabrück im Tenor zu Ziff. II. geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der E. Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (Personalnr ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften von monatlich 52,31 EUR, bezogen auf den 31.10.2007, begründet.

Von dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften von monatlich 9,47 EUR, bezogen auf den 31.10.2007, übertragen.

Die zu übertragenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebüh...

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  (1) Sind im Versorgungsausgleich andere als die in § 1587b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anrechte auszugleichen, so gelten an Stelle des § 1587b Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die nachfolgenden Bestimmungen.  (2) 1Wenn ...

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