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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 02.07.2010 - 1 Ws 296/10

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Leitsatz (amtlich)

Eine mit einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO getroffene Auslagenentscheidung, ist vom Angeklagten auch dann nicht anfechtbar, wenn ihm darin Auslagen auferlegt werden. Die Entscheidung darf in einem solchen Fall aber nur nach vorheriger Anhörung des Angeklagten getroffen werden. Ist diese unterblieben, ist das unzulässige Rechtsmittel des Angeklagten als Gehörsrüge anzusehen.

 

Normenkette

StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, § 154 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Entscheidung vom 20.05.2010; Aktenzeichen 11 KLs 18/09)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf beziehungsweise das Rechtsmittel des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 20. Mai 2010, durch den die Strafkammer es nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgelehnt hat, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, und ihm die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt hat, ist als Gehörsrüge auszulegen, über die das Landgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat.

Die Sache wird deshalb an das Landgericht zurückgegeben.

 

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Aurich hatte gegen den Angeschuldigten unter dem 1. September 2009 Anklage wegen einer zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung erhoben. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Verfahren 11 KLs 132 Js 3793/07 (25/07), in dem der Angeschuldigte zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Zugleich hat es von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 4 StPO abgesehen und dem Angeschuldig...

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