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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 02.04.2024 - 3 W 25/24

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Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 304 VI 679/22)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Oldenburg vom 15.12.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der der Nachlasspflegerin BB für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 19.05.2022 bis zum 15.12.2023 aus dem Nachlass zu erstattende Anspruch wird auf Grund des Antrags vom 23.08.2023 auf 8.107,60 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Nachlasspflegerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihres Vergütungsantrags.

Mit Beschluss vom 13.05.2022 bestellte das Nachlassgericht die Beschwerdeführerin zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des zwischen dem TT. und TT.MM.2022 verstorbenen AA. Im Rahmen ihrer Tätigkeit schloss die Nachlasspflegerin einen Aufhebungsvertrag über das Mietverhältnis des Erblassers. Auf Grund des verwahrlosten Zustandes der Wohnung stellte die Vermieterin anschließend Forderungen gegen den Nachlass, welche die Nachlasspflegerin zurückwies. Die Nachlasspflegerin sichtete und entsorgte bzw. bearbeitete umfangreiche und unsortierte Unterlagen des Erblassers, kündigte Verträge und Abonnements, erstellte eine Steuererklärung, bewertete und veräußerte einen PKW sowie verschiedene werthaltige Gegenstände und beglich die Beerdigungskosten. Der Erblasser war privat krankenversichert und beihilfeberechtigt. In den Unterlagen des Erblassers befanden sich diverse Arztrechnungen, bei denen die Nachlasspflegerin prüfte, ob diese gezahlt und bereits von der Krankenversicherung und der Beihilfestelle erstattet waren. Teilweise war dies nachzuholen. Schließlich erstellte sie ...

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