Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers von noch zu sanierenden Eigentumswohnungen verstößt regelmäßig gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam, wenn sich der Verkäufer eine Annahmefrist von mehr als vier Monaten vorbehält; das gilt insbesondere, wenn sie zum 31.12. endet und Kapitalanlegern damit die Möglichkeit nimmt, aus Steuerersparnisgründen eine andere Beteiligungsmöglichkeit wahrzunehmen.
2. Auch bei Bauträgerverträgen kann der Käufer unter regelmäßigen Umständen eine Annahme innerhalb von längstens sechs bis acht Wochen erwarten.
3. Zur Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.
Normenkette
BGB § 308 Nr. 1, § 147 Abs. 2, § 242
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 29.06.2011; Aktenzeichen 10 O 9718/10) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 29.6.2011 abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen eines von dem Kläger zu beauftragenden Notars 94.744,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung des Klägers vor dem beauftragten Notar:
"Ich bin eingetragener Eigentümer der Eigentumswohnung in P.,... straße ..., ETW Nr ..., eingetragen im Grundbuch von P. des AG P., Blatt ..., Flurstück ... bestehend aus .../1.000stel Miteigentumsanteil an dem vorbenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr ... bezeichneten Wohnung, gelegen im ... Obergeschoss nebst Kellerraum Nr ...
Ich verpflichte mich hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die E. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu übertragen, frei von der in Abteilung ...