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OLG Nürnberg Urteil vom 30.07.2010 - 4 U 1639/10

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Leitsatz (amtlich)

1.) Ein ohne ausdrückliche Vereinbarung bestehendes Kammerorchester, bei dem im Laufe vieler Jahre eine große Zahl von Musikern in unterschiedlicher Besetzung mitgewirkt hat und die Musiker für ihre jeweiligen Auftritte nach pauschalen Sätzen honoriert worden sind, kann im Zweifel nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen werden.

2.) Handelt es sich bei einem Kammerorchester um einen nicht eingetragenen Verein, so hat das einzelne Orchestermitglied gegenüber dem Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung weder einen eigenen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, noch ist es befugt, einen solchen Anspruch des Vereins im eigenen Namen geltend zu machen.

 

Normenkette

BGB § 27 Abs. 3, §§ 54, 432, 666, 705; ZPO § 50 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen 3 O 2389/09 (3))

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Regensburg vom 15.7.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.400 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung geltend.

Das "Kammerorchester ..." [im Folgenden: Orchester] ist ein Zusammenschluss von Musikern und hat in der Vergangenheit zumindest seit 1994 in jeweils wechselnder Zusammensetzung unter der künstlerischen Leitung der Beklagten eine Vielzahl von Konzerten durchgeführt. Jeweils zu Beginn eines Jahres wurde ein Rundschreiben an die Musiker verschickt, dem eine Übersicht der geplanten Konzerte beigefügt war. Die einzelnen Musiker konnten dann ihre Teilnahme für die jeweiligen Konzerte...

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