Leitsatz (amtlich)
1. Eine Berufung kann nur denn einseitig für erledigt erklärt werden, wenn anders eine angemessene Kostenentscheidung nicht erreicht werden kann.
2. Legt der zu Schadensersatz verurteilte Beklagte sein Rechtsmittel ein, weil das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen § 108 SGB VII die Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls selbst entschieden und verneint hat, und kommen die Sozialgerichte während des ausgesetzten Berufungsverfahrens zu dem selben Ergebnis, liegt ein solcher Fall nicht vor.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 93
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 1 O 2821/05) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des LG Regensburg vom 2.3.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.503.20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Ersatz eines Verdienstausfallschadens und um Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, den der Kläger bei Holzfällarbeiten am 11.6.2004 erlitten hat.
Die zuständige Berufsgenossenschaft stufte den Unfall mit Bescheid vom 30.5.2005 als Arbeitsunfall ein. Der Beklagte legte hiergegen form- und fristgerecht Widerspruch ein und hat seine Rechtsverteidigung von Beginn an auch auf den Haftungsausschluss nach §§ 104 ff., § 2 Abs. 2 SGB VII gestützt.
Mit Grund- und Teilurteil vom 2.3.2006, auf das wegen der näheren Einzelhe...