Leitsatz (amtlich)
Ein Vertrag, mit dem eine Lebensversicherung verkauft und die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten werden, ist nichtig, wenn der Kaufpreis sich danach richtet, was tatsächlich durch die Versicherung zur Auszahlung kommt, und es sich um ein eigenständiges Geschäft des Ankäufers handelt.
Normenkette
BGB § 134; RDG § 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen 11 O 8489/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.2.2011 - 11 O 8489/11, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. I. genannte Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.853,24 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung.
Die Klägerin - eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft - macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von Z. geltend, der bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhalten hat. Am 7.3.2011 erwarb die Klägerin von Z. die Lebensversicherung und ließ sich die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag abtreten. Nach dem Vertrag, genannt "Geld zurück! - Auftrag" (K 15), hat sich der Versicherungsnehmer einer "betreuten Anspruchsgemeinschaft" angeschlo...