Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Werbung mit einem eigenen Sternesystem für Hotels auf einem Buchungsportal
Normenkette
UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 5; ZPO § 540
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 21.08.2015; Aktenzeichen 4 HK O 6806/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 21.08.2015, Az. 4 HK O 6806/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Urteilsausspruch unter Ziffer I. vor dem Satzteil "wenn dies geschieht wie nachfolgend ..." der Zusatz, "ohne, dass die Beklagte auf das von ihr verwendete Sterne-Bewertungssystem klar hinweist," eingefügt wird.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
A. Der Kläger ist die Z. Er verlangt von der Beklagten, die ein Hotelbuchungsportal be- treibt, die Unterlassung von Werbung für Hotels mit der Verwendung von Sternen zur Hotelklassifizierung. Er ist der Auffassung, die angefochtene Werbung sei irreführend, weil die Sternevergabe von der Beklagten selbst und nicht von einer objektiven neutralen Stelle vorgenommen worden sei. Hiervon gehe der angesprochene Verbraucher aber aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Die angegriffene Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 1 UWG a.F.. Der Verbraucher erwarte bei einer Hotelbewertung mit Sternen, dass diese durch ein objektives Verfahren und eine neutrale Bewertungsstelle erfolgt sei. Das Bewertungsverfahren der Beklagt...