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OLG Nürnberg Urteil vom 18.04.2002 - 13 U 4136/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Die erfolgreiche Nachbesserung durch den Unternehmer ist auflösende Bedingung des werkvertraglichen Vorschussanspruches gegen ihn. Erfolgt die Nachbesserung nach der Aufrechnung des Vorschussanspruches gegen den Werklohnanspruch, lebt letzterer wieder auf, wobei nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

2. Wird die Klage auf Zahlung des Werklohns wegen der Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch abgewiesen und beseitigt der Kläger nach Urteilserlass die Mängel, so ist seine danach eingelegte Berufung unzulässig, wenn sie lediglich darauf gestützt wird, der Werklohnanspruch sei wegen der Nachbesserung neu entstanden.

 

Normenkette

BGB § 158 Abs. 2, § 209 Abs. 2 Nr. 3 a.F., §§ 389, 633 Abs. 3 a.F., § 637 Abs. 3 n.F.; ZPO § 511 a.F., § 511 Abs. 1 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 12 O 5716/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 29.10.2001 wird als unzulässig verworfen; die Klage bleibt unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des AG Neustadt/Aisch vom 1.7.1999 (Az.: 1 B 619/99) abgewiesen.

II. Soweit die Klägerin die Berufung gegen das vorbezeichnete Endurteil im Umfang ihrer Verurteilung zur Zahlung von 103.800 DM samt Zinsen beschränkt hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig.

III. Die Beklagte trägt in Bezug auf den Vollstreckungsbescheid die Kosten ihrer Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 22.3.2002 58.185,02 Euro, ab 23.3.2002 5.112,92 Euro.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Gründe

I. Das Rechtsmitte...

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