Leitsatz (amtlich)
1. § 651 Satz 1 BGB gilt uneingeschränkt nur für den Verbrauchsgüterkauf. Die rechtliche Einordnung von Verträgen, die die Herstellung und Lieferung von Investitionsgütern zum Gegenstand haben, richtet sich nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung.
2. Übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, eine technisch komplexe Sache eigens für die im Wesentlichen funktional definierten Bedürfnisse des Auftraggebers herzustellen, so richten sich etwaige Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht. § 377 HGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Normenkette
BGB § 651; HGB § 377
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 19.11.2007; Aktenzeichen HKO 21/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Weiden i.d.OPf. - Kammer für Handelssachen - vom 19.11.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche geltend, die sie aus einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Lagersystems herleitet.
Am 2.3.2004 bestellte die Klägerin bei der Beklagten eine Siloanlage für Agrarprodukte, die aus 14 nebeneinander angeordneten Boxen bestand. Dieses Lagersystem war für einen in S. ansässigen Kunden der Klägerin bestimmt und sollte zur Einlagerung von sog. Graspellets verwendet werden. Die Montage sollte durch die Klägerin auf einem von dem Endkunden vorzubereitenden Fundament erfolgen. Bezüglich der weiteren Einzelhe...