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OLG Nürnberg Urteil vom 12.09.2001 - 4 U 857/98

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Leitsatz (amtlich)

Auf Fossilien von wissenschaftlichem Wert ist die Vorschrift des § 984 BGB über den Schatzfund entsprechend anzuwenden (hier: Urvogel Archaeopterix).

 

Normenkette

BGB § 984

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Aktenzeichen 3 O 1257/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Ansbach vom 2.3.1998 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Entscheidung beschwert den Kläger mit 1.000.000 DM.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.000.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Eigentum des Klägers bzw. der … OHG (im Folgenden: OHG) an dem im Besitz der Beklagten befindlichen Fossil eines Urvogels, des so genannten Archaeopteryx Nr. 6.

Die OHG, deren Gesellschafter die Brüder des Klägers, … und …, sind, beutet unter anderem in … an der … einen zum Betrieb … gehörigen Steinbruch aus. In diesem Betrieb war während einiger Monate des Jahres 1985 u.a. der Steinbrucharbeiter … beschäftigt. Sein Sohn … war in manchen Monaten ebenfalls bei der OHG beschäftigt. Daneben half er seinem Vater mitunter bei der Arbeit – ob auch in …, ist streitig. Alle Steinbruchmitarbeiter waren angewiesen worden, gefundene Versteinerungen an die OHG abzuliefern.

Am 15.10.1997 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, von ihrem mittlerweile verstorbenen Altbürgermeister … verschiedene Fossilien, u.a. ein als „Compsognathus” bezeichnetes Stück, für zusammen 224.900 DM anzukaufen. Einige Zeit später erkannten Mitarbeiter der Beklagten, dass es sich bei der Versteinerung ...

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