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OLG Nürnberg Beschluss vom 31.03.2015 - 11 W 2502/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Namensstatut beherrscht auch die sprachliche Form, die Schreibweise des Namens.

2. Verwendet der Heimatstaat keine lateinische Schrift, sind die fremden Schriftzeichen grundsätzlich mit Hilfe der ISO-Transliterationsnormen durch gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben.

3. Ergibt sich die lateinische Schreibweise jedoch aus einer Personenstandsurkunde oder einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaats (z.B. Reisepass), so ist die dort verwendete Schreibweise maßgebend. Die Urkunde des Heimatstaats ist zumindest dann gegenüber einem bereits abgeschlossenen Personenstandseintrag vorrangig, wenn die Angabe in der Urkunde nicht Folge eines Sachverhalts ist, der zu einer Änderung des Namens geführt hat.

 

Normenkette

PStG §§ 47-48; CIECNamÜbK Art. 2 Abs. 1; EGBGB Art. 10

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 14.11.2014; Aktenzeichen UR III 95/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des AG Nürnberg vom 14.11.2014 geändert.

Das Standesamt B. wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr ... des Kindes "Hosan" A. S. hinsichtlich der Schreibweise des Eigennamens in "Hozan" zu berichtigen.

 

Gründe

I. Am 1.8.2005 wurde die Betroffene in B. als Tochter der Eheleute D. M. A. (weitere Beteiligte zu 1) und S. W. A. (weiterer Beteiligter zu 2) geboren. Beide Eltern sind wie die Betroffene ausschließlich irakische Staatsangehörige. Sie sind am 17.12.2002 als Asylsuchende in Deutschland angekommen. Am 4.8.2005 ging beim Standesamt B. eine von beiden Eltern am 19.6.2012 unterzeichnete Geburtsanzeige ein, in der als Familienname der Betroffenen A. S. und als Vorname "Hosan" angegeben war. Nach einer in Begleitung eines Dolmetschers erfolgten Vorsprache der Eltern am 23.8.2005 wurde sie noch am selben Tag als A...

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