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OLG Nürnberg Beschluss vom 29.06.2006 - 7 WF 761/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Vereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Einigung nach § 1587o BGB kann eine Einigungsgebühr anfallen.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 1000; BGB § 1587o

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 16.05.2006; Aktenzeichen 105 F 2294/05)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin KSS werden der Beschluss des AG Nürnberg vom 16.5.2006 und die Festsetzung der Rechtspflegerin am AG Nürnberg vom 28.3.2006 abgeändert.

II. Die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Rechtsanwältin K S-S aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung wird auf 756,90 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Rechtsanwältin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Zwischen den seit 14.7.2000 verheirateten Parteien, die eine am 21.5.2002 geborene Tochter haben, war aufgrund eines am 15.7.2005 eingegangenen Scheidungsantrages des Antragstellers ein Scheidungsverfahren anhängig.

In diesem hat das AG mit Beschluss vom 22.8.2005 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm Rechtsanwältin K.S.-S. angeordnet, dass der Antragsteller auf die Kosten des Verfahrens ab Oktober 2005 monatliche Raten von 30 EUR zu bezahlen hat.

Im Laufe des Verfahrens holte das AG in der Folgesache Versorgungsausgleich Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung ein, aus denen sich ergab, dass in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.7.2000 bis 31.7.2005 der Antragsteller Anwartschaften von 89,79 EUR und die Antragsgegnerin solche von 109,51 EUR erworben hatten.

Im Verhandlungstermin vom 23.3.2006, in dem der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte vertreten wurde, schlössen die Parteien zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung:

Beide Pa...

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