Leitsatz (amtlich)
Bei dem bei einer feministischen Veranstaltung neben weiteren Beiträgen geschriebenen Schlagwort „Alte weiße Männer stinken“ handelt es um einen zugespitzten Beitrag zu dem derzeit geführten gesellschaftlichen Diskurs. Eine Störung des öffentlichen Friedens ist dadurch aber nicht zu befürchten.
Normenkette
StGB § 130 Abs. 1
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 19.11.2024 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der am selben Tag eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren des Antragstellers vom 19.11.2024 richtet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in N. vom 22.10.2024, durch den seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 27.08.2024, der Strafanzeige nach § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, keine Folge gegeben wurde.
Der Antragsteller legt einer unbekannten Frau zur Last, bei einer Veranstaltung des "Feministischen Funparks" der V.-Frauen am 08.03.2024 auf dem K. in N.auf eine Pappwand, die mit zahlreichen Sprüchen und Parolen versehen war und dem Zweck diente, dass Frauen ihre Unzufriedenheit schriftlich äußern konnten, den Spruch "Alte, weiße Männer stinken" geschrieben zu haben, worüber der B Rf in der Fr. am 08.03.2024 berichtete. Der Anzeigeerstatter, der Rechtsanwalt ist und in seinem Briefkopf die Bezeichnung "Bundesrichter a.D." führt, sieht hierin eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu seinem Nachteil, da es sich bei ihm um einen 67 Jahre alten, weißen Mann handele. Er fordert die Ermittlung der Identität der unbekannten Frau und deren strafrechtliche Verfolgung durch Vernehmung einer bei der Veranstaltung anwesenden, namentlich bekannten Zeugin.
II.
Der Antrag au...