Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftung von VW und/oder Audi für den entwickelten und hergestellten bzw. eingebauten 3,0-Liter-Motor (hier: VW Touareg 3.0 TDI)
Leitsatz (amtlich)
1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2022, 21374; OLG München BeckRS 2022, 36080 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1).
2. Auch dem Urteil des EuGH vom 21.03.2023 ist nicht zu entnehmen, dass die europarechtlichen Normen konkret die wirtschaftliche Selbstbestimmung der Fahrzeugerwerber vor unerwünschten Kaufverträgen schützen. (Rn. 16)
Normenkette
AEUV Art. 267; BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2; ZPO §§ 148, 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 22.02.2022; Aktenzeichen 82 O 785/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.02.2022, Aktenzeichen 82 O 785/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.590,81 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Haftung der Beklagten als Motor- bzw. Fahrzeugherstellerin wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen Abschalteinrich...