Leitsatz (amtlich)
1. Auch beim Kauf einer Altbauwohnung (hier: Einzelwohnung eines vom Verkäufer erst noch grundlegend zu sanierenden Anwesens) kann es für den beurkundenden Notar geboten sein, die mögliche Notwendigkeit einer Baugenehmigung ins Auge zu fassen und bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
2. Versäumt es der Notar pflichtwidrig, das Vorliegen einer Baugenehmigung als Fälligkeitsvoraussetzung in den Kaufvertrag aufzunehmen, und leistet der Käufer darauf hin Teilzahlungen, die er andernfalls wegen Fehlens der Baugenehmigung nicht geleistet hätte, dann hat der Notar den Schaden. zu ersetzen, den der Käufer dadurch erleidet, dass sich die Vorausleistungen wegen Insolvenz des Verkäufers als nutzlos erweisen.
3. Zur Zurechenbarkeit eines Schadens (Schutzzweck der verletzten Norm; Reserveursache; rechtmäßiges Alternativverhalten).
Normenkette
BGB § 249; MaBV §§ 3, 12
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 O 5157/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 15.1.2001 wie folgt geändert:
1. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Zu seiner Vertretung wird ihm Rechtsanwalt … (München) beigeordnet, jedoch mit der Maßgabe, dass durch die Beiordnung dieses auswärtigen Anwalts keine höheren Kosten als durch die Beiordnung eines Nürnberger Anwalts entstehen dürften.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2, § 567 ZPO).
Sie ist auch im Wesentlichen begründet; denn die beabsichtigte Klage bietet nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche, aber auch ausreichende Erfolgsau...