Leitsatz (amtlich)
1. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden. Ein Versorgungsausgleich findet nicht mehr statt, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 4 VersAusglG die Abänderung beantragt.
2. Allein die fiktive Erfüllung einer Wartezeit nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 4 FamFG eröffnet dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten aber keinen Zugang zum Abänderungsverfahren.
Normenkette
FamFG § 225 Abs. 4; SGB VI §§ 5-6, 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Erlangen (Aktenzeichen 4 F 1355/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den am 07.07.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abänderung eines vor dem 01.09.2009 durchgeführten Versorgungsausgleichs auf Antrag des per saldo ausgleichsverpflichteten Ehegatten nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten.
Die am 21.01.1977 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit ihrem früheren Ehemann wurde durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 29.03.1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Bezirksfinanzdirektion wurden auf dem Konto des Ehemanns Rentenanwartschaften von 511,10 DM bezogen auf den 30.11.1991 begründet. Dieser Entscheidung lagen ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 31,54 DM und des Ehemanns von monatlich 229,81 DM sowie eine eh...