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OLG Nürnberg Beschluss vom 26.11.2015 - 15 W 1757/15

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Leitsatz (amtlich)

Bewilligt der Grundstückseigentümer die Löschung eines Rechts als Vertreter des Betroffenen, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob er hierzu berechtigt, insbesondere vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, weil die Bewilligung der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts dient (Anschluss an BGHZ 77, 7; OLG München FamRZ 2012, 1672).

 

Normenkette

BGB §§ 181, 875; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen WM.)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten C. W. gegen die Zwischenverfügung des AG Cham - Grundbuchamt - vom 02.07.2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass zur Beseitigung des in der Zwischenverfügung dargestellten Hindernisses auch die Vorlage einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Erklärung des G. W. über die Befreiung der Beteiligten C. W. von den Beschränkungen des § 181 BGB genügt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Im Grundbuch des AG Cham von W. Bl. 4... ist C. W. als Eigentümerin der Grundstücke Fl.-Nr. 1.../1 und 1.../2 eingetragen. Diese sind in Abt. II des Grundbuchs unter Nr. 1 mit einem Nießbrauch auf Lebensdauer zugunsten G. W. und U. W. als Gesamtgläubiger und unter Nr. 2 mit einer Vormerkung zugunsten G. W. und U. W. zur dinglichen Sicherung eines beiden als Gesamtgläubiger eingeräumten Rückerwerbsrechts belastet. Grundlage dieser Belastungen ist der notarielle Überlassungsvertrag vom 11.12.2003 (UR-Nr. 1108/2003; Notar C. D. in W.), mit dem G. W. und U. W. die benannten Grundstücke an ihre Tochter C. W., die hiesige Antragstellerin, übertragen haben. Dort ist unter anderem geregelt, dass zur Löschung des Nießbrauchs der Nachweis über das A...

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