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OLG Nürnberg Beschluss vom 26.11.2015 - 15 W 1757/15

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Leitsatz (amtlich)

Bewilligt der Grundstückseigentümer die Löschung eines Rechts als Vertreter des Betroffenen, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob er hierzu berechtigt, insbesondere vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, weil die Bewilligung der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts dient (Anschluss an BGHZ 77, 7; OLG München FamRZ 2012, 1672).

 

Normenkette

BGB §§ 181, 875; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen WM.)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten C. W. gegen die Zwischenverfügung des AG Cham - Grundbuchamt - vom 02.07.2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass zur Beseitigung des in der Zwischenverfügung dargestellten Hindernisses auch die Vorlage einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Erklärung des G. W. über die Befreiung der Beteiligten C. W. von den Beschränkungen des § 181 BGB genügt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Im Grundbuch des AG Cham von W. Bl. 4... ist C. W. als Eigentümerin der Grundstücke Fl.-Nr. 1.../1 und 1.../2 eingetragen. Diese sind in Abt. II des Grundbuchs unter Nr. 1 mit einem Nießbrauch auf Lebensdauer zugunsten G. W. und U. W. als Gesamtgläubiger und unter Nr. 2 mit einer Vormerkung zugunsten G. W. und U. W. zur dinglichen Sicherung eines beiden als Gesamtgläubiger eingeräumten Rückerwerbsrechts belastet. Grundlage dieser Belastungen ist der notarielle Überlassungsvertrag vom 11.12.2003 (UR-Nr. 1108/2003; Notar C. D. in W.), mit dem G. W. und U. W. die benannten Grundstücke an ihre Tochter C. W., die hiesige Antragstellerin, übertragen haben. Dort ist unter anderem geregelt, dass zur Löschung des Nießbrauchs der Nachweis über das Ableben der Berechtigten genügt und dass das Rückerwerbsrecht in jedem Fall mit dem Tod des Übergebers erlischt.

Der Begünstigte G. W. und dessen Ehefrau U. W. hatten mit notarieller Urkunde vom 10.12.2003 (URNr. 1.../20... Notar C. D., W.) sich gegenseitig und ihrer Tochter C. W. Vorsorgevollmacht erteilt, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist und nachfolgend auch nichts anderes bestimmt ist. Von § 181 BGB war ausdrücklich nur der bevollmächtigte Ehegatte befreit.

Am 03.10.2011 verstarb U. W.

Mit notariell unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 18.06.2015 (URNr. 2... F/20...; Notar T. F., A.) erklärte die Antragstellerin C. W. im eigenen Namen und zugleich aufgrund vorgelegter Vollmachtsurkunde vom 10.12.2003 die Bewilligung der Löschung der im Grundbuch von W. Blatt 4... in Abt. II unter Nrn. 1 und 2 eingetragenen Rechte (Nießbrauch und Auflassungsvormerkung), stimmte als Eigentümerin der Löschung der Belastung nach Maßgabe der Löschungsbewilligung insgesamt zu und beantragte den Vollzug im Grundbuch. Außerdem legte sie die Sterbeurkunde hinsichtlich ihrer Mutter U. W. in notariell beglaubigter Abschrift vor.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 beantragte der Urkundsnotar nach § 15 GBO namens der Beteiligten den Vollzug sämtlicher Eintragungsanträge.

Das Grundbuchamt machte mit Schreiben vom 25.06.2015 Bedenken wegen einer fehlenden Befreiung von § 181 BGB geltend.

Der Urkundsnotar entgegnete mit Schreiben vom 29.06.2015, dass Gegenstand der Erklärung lediglich die formelle grundbuchrechtliche Bewilligung sei und diese selbst keinerlei materiell-rechtlichen Erklärungen enthalte. Da eine dem § 925a BGB entsprechende Vorschrift fehle, habe das Grundbuchamt die zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht zu prüfen. Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch lägen nicht vor.

Mit der Zwischenverfügung vom 02.07.2015 beanstandete das Grundbuchamt, dass der beantragten Eintragung folgendes Hindernis entgegenstehe:

Mit Urkunde vom 18.06.2015 (URNr. 2... F/20...), werde die Löschung der im Grundbuch von W. Blatt 4... in Abt. II unter Nrn. 1 und 2 eingetragenen Rechte (Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung) bewilligt. Der Berechtigte G. W. werde dabei aufgrund Vollmacht durch seine Tochter, die Eigentümerin, vertreten. Allerdings sei der Tochter in der Vollmacht keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden, so dass hier die Genehmigung des Berechtigten erforderlich sei. Es handele sich bei der Löschungsbewilligung zwar um eine einseitige Erklärung. Allerdings liege dieser materiell-rechtlich ein gegenseitiger Vertrag zugrunde, nämlich die Einigung des Berechtigten und der Eigentümerin bezüglich der Aufhebung der Rechte, so dass ein Handeln aufgrund der vorliegenden Vollmacht wegen § 181 BGB nicht möglich sei."

Das Grundbuchamt setzte eine Frist bis 07.08.2015 zur Behebung des Hindernisses.

Mit Schreiben vom 14.07.2015 übersandte der Urkundsnotar eine privatschriftliche Verzichtserklärung des G. W. vom 08.08.2014 an das Grundbuchamt. In dieser verzichtete er nach seinem Umzug von W. nach H. am 31.03.2014 auf sein Wohnrech...

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