Leitsatz (amtlich)
1. Der Nachweis eines ausreichenden Aktienbesitzes i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ist nicht entbehrlich, wenn ein solcher Aktienbesitz im Freigabeverfahren unstreitig ist oder vom Antragsteller des Freigabeverfahrens selbst vorgetragen wird. Vielmehr ist auch in diesem Falle binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags vom Kläger des Anfechtungsklageverfahrens (Antragsgegner des Freigabeverfahrens) der urkundliche Nachweis zu führen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 EUR hält (Anschluss an KG AG 2011, 170, an OLG Hamm AG 2011, 826 und an OLG Köln BeckRS 2012, 03266; entgegen OLG Frankfurt AG 2010, 508 und AG 2012, 414; Aufgabe von OLG Nürnberg AG 2011, 179).
2. Das Erfordernis eines Nachweises ausreichenden Aktienbesitzes i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG gilt für Inhaberaktien wie für Namensaktien in gleicher Weise. Es gilt unabhängig davon, ob ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Mitgliedschaftsrechts in einer Aktienurkunde besteht oder nicht.
3. Der von § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG geforderte urkundliche Nachweis kann bei Namensaktien (§ 10 Abs. 1 Fall 2 AktG) auch durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Aktienregister der Gesellschaft (§ 67 AktG) geführt werden (§ 246a Abs. 1 Satz 2 AktG, § 420 ZPO).
Verweigert die Gesellschaft entgegen § 67 Abs. 6 AktG die Erteilung aktueller Aktienregisterauszüge, muss dem klagenden Aktionär (Antragsgegner des Freigabeverfahrens) nach Treu und Glauben auch eine Beweisführung gem. § 246a Abs. 1 Satz 2 AktG, § 421 ZPO (durch den Antrag, der Gesellschaft die Vorlage eines entsprechenden Auszugs aufzugeben) möglich sein (insoweit entgegen OLG Hamm AG 2011, 826). Hierauf hat der Antragsgegner innerhalb der Wochenfrist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 Akt...