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OLG Nürnberg Beschluss vom 24.04.2002 - 11 UF 682/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Das FamG ist zur Regelung der elterlichen Sorge trotz Anhängigkeit eines Trennungsverfahrens nach Art. 150 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches zuständig, wenn die Kinder nach einem Aufenthaltswechsel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

2. Das Vorliegen einer im Rahmen des Trennungsverfahrens getroffenen vorläufigen Sorgerechtsregelung des vormaligen Aufenthaltsgerichts steht einer erstmaligen Sorgerechtsregelung des FamG nicht entgegen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Deutschland keine Rechtswirksamkeit entfaltet.

 

Normenkette

MSA Art. 1, 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2; BGB §§ 1671, 1697a

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Aktenzeichen 2 F 910/00)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Erlangen vom 5.1.2001 abgeändert.

II. Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien D.B., geb. 29.7.1995, und N.B., geb. 27.11.1997, wird auf die Antragstellerin übertragen.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 15.6.1993 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ist deutsche und italienische Staatsangehörige, der Antragsgegner italienischer Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind die beiden Kinder D., geb. 29.7.1995 und N., geb. 21.11.1997, hervorgegangen. Beide Kinder besitzen jeweils die deutsche und italienische Staatsangehörigkeit.

Bis zum Auszug der Antragstellerin mit den Kindern im Mai 1999 lebte die Familie in O./Italien. Seitdem wohnt die Antragstellerin mit beiden Kindern in H. in Deutschland.

Am 8.6.1999 stellte der Antragsgegner einen ...

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