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OLG Nürnberg Beschluss vom 24.03.2010 - 13 U 201/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag

 

Normenkette

BGB §§ 635, 307 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen 3 HKO 7264/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 17.12.2009, Az. 3 HKO 7264/08, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

 

Gründe

1. Die Klägerin begehrt Zahlung restlichen Werklohns, welche die Beklagte verweigert, weil sie der Auffassung ist, die Klägerin habe eine Vertragsstrafe in entsprechender Höhe verwirkt.

Die Parteien haben im schriftlichen Bauvertrag unter Nr. 12 vereinbart:

12.1 Die ... Termine des Baubeginns und der Fertigstellung sind Vertragstermine und verbindlich.

12.2 Bei Verzug hinsichtlich auch nur eines der vorgenannten Vertragstermine, sei es des Termins zum Baubeginn, sei es des Termins zur Fertigstellung, wird für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Bruttoauftragssumme zur Zahlung an den Auftraggeber fällig, wobei die verwirkte Vertragsstrafe für alle Fälle auf gesamt maximal 5 % der Bruttoauftragssumme begrenzt ist, auch wenn der Auftragnehmer soweit hinsichtlich des Beginnstermins als auch hinsichtlich des Fertigstellungstermins in Verzug ist und sich somit eine höhere Vertragsstrafe errechnen würde.

12.3 Die Parteien vereinbaren bereits heute, dass der Baubeginnstermin und auch der Fertigstellungstermin vertragsstrafenbewehrt bleiben, auch wenn diese Termine von den Parteien verschoben werden sollten oder sich aus anderen Gründen verschieben, und zwar auch dann, wenn dies die Parteien bei der Vereinbarung des oder der Ersatztermine nicht noch einmal gesondert vereinbaren.

Die Regelung ist Bestandteil der von der Bekl...

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