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OLG Nürnberg Beschluss vom 23.12.2019 - 9 WF 1037/19

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Verfahrensgang

AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen 052 F 133/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 27.08.2019, ... in Ziffer 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Übertragung von atypischen stillen Beteiligungen für ... mit Urkunde des Notars ... vom 22.02.2019, URNr. ... wird familiengerichtlich genehmigt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten, der von der Ergänzungspflegerin vertretene ..., geb. ... 2018, dessen miteinander verheiratete Eltern, die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der T. GmbH und die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der S. UG und der D. UG haben mit Urkunde des Notars ... folgende Veräußerungen vorgenommen:

Gem. Ziffer II. des Notarvertrags hat die Kindsmutter ihre atypische stille Beteiligung an der S. UG (haftungsbeschränkt) in Höhe von 200,00 EUR, die sie selbst am 02.01.2015 erworben hatte, sowie ihre atypische stille Beteiligung an der T. GmbH in Höhe von 1.000,00 EUR, die sie ebenfalls am 02.01.2015 erworben hatte, an das Kind veräußert.

Gem. Ziffer III. des Notarvertrags erfolgte die Veräußerung unentgeltlich als Schenkung. Sie ist jedoch auf den Pflichtteil des Kindes am Nachlass der Mutter anzurechnen, bei gesetzlicher Erbfolge aber nicht auszugleichen.

Unter Ziffer IV. hat der Veräußerer garantiert, dass die genannten Beteiligungen in vollem Umfang einbezahlt sind.

Unter Ziffer VI. 2. beantragen die Vertragsteile die Genehmigung des Familiengerichts und bevollmächtigen den Notar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Genehmigung entgegenzunehmen.

Der...

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