Leitsatz (amtlich)
1. Das Nichtbetreiben des Verfahrens wird kostenrechtlich wie eine fiktive Klagerücknahme behandelt.
2. Zahlt der Kläger einer Vollstreckungsabwehrklage den Gerichtskostenvorschuss nicht ein, ist ihm die Erstattung der dem Antragsgegner erwachsenden Kosten eines parallelen Eilrechtsschutzverfahrens (§ 769 ZPO) aufzuerlegen.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 16.01.2017; Aktenzeichen 17 O 3408/16) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 16.1.2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige. Beschwerde ist zwar zulässig (I), hat in der Sache aber keinen Erfolg (II.).
I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat die sofortige Beschwerde (Bl. 73 f. d.A.) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 EUR (vgl. § 567 Abs. 2 ZPO).
II. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das LG hat dem Kläger in der mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Kostengrundentscheidung zu Recht die wegen des Antrags auf eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten auferlegt.
1. Von einer Kostengrundentscheidung werden in der Regel nur "die Kosten des Rechtsstreits" erfasst (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorausgesetzt hierfür ist die Rechtshängigkeit, die durch die Zustellung der Klage bewirkt wird (vgl. § 261 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich kein prozessualer, sondern allenfalls ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (vgl. Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 91 Rn. 20, allerdings mit Hinweis auf die sich aus 269 Abs. 3 ZPO ergebende Ausnahme).
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