Leitsatz (amtlich)
Das Entstehen einer Gebühr mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) setzt nicht voraus, dass beim Verteidiger durch die Inhaftierung des Mandanten Erschwernisse oder Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind. Der Gebührenanfall setzt vielmehr nur voraus, dass der Mandant in dem Zeitabschnitt, für den die Gebühr anfällt, sich nicht in Freiheit befand, wobei die Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls ohne Bedeutung ist.
Eine für den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ergangene positive Kostengrundentscheidung erfasst nur Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren bzw. ggf. bis dahin angefallene Kosten, nicht jedoch auch über weitere, später anfallende Kosten, die nach Zurückverweisung des Verfahrens entstanden sind.
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 31.07.2012; Aktenzeichen StVK 71 /99) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Verteidigerin, Rechtsanwältin X., wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 31. Juli 2012 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an Rechtsanwältin X. - nach Abtretung - zu erstattenden notwendigen Auslagen der Beschwerdeverfahren auf 487,50 EUR (i.W.: vierhundertsiebenundachzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Juni 2012 hieraus auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 16.6.2011 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.7.2011, festgesetzt werden.
II.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe
Die am 9.8.2012 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den ihr am 3.8.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der auswärtigen St...