Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Internet-Suchmaschinenbetreiber besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht, die von ihm verlinkten Seiten auf eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Dritten zu überprüfen. Erfolgt jedoch durch den Dritten eine inhaltlich sachlich gehaltene Abmahnung, dann ist es jedenfalls einem der weltweit größten Suchmaschinenbetreiber im Einzelfall zuzumuten, in eine Überprüfung der Abmahnung einzutreten.
2. Bei klaren und eindeutigen Rechtsverstößen ist der Beurteilungsspielraum bei dieser Überprüfung eingeschränkt mit der Folge, dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer nach § 1004 BGB zu qualifizieren ist, wenn er die konkret beanstandete Verlinkung auf eine bestimmte Webseite weiter aufrechterhält.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.05.2008; Aktenzeichen 11 O 51/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.5.2008 - Az: 11 O 51/08 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller wurde 1992 wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt, welche er ab 1992 verbüsste. Im Januar 2008 ist er auf Bewährung aus der Haft entlassen worden. Durch mehrere oberlandesgerichtliche Urteile ist auf Antrag des Antragstellers untersagt worden, bei Berichterstattungen über seine vorzeitige Haftentlassung seinen vollen Namen zu nennen (z.B. OLG Nürnberg, 3 U 2023/06 und 3 U 1438/07).
Die Antragsgegnerin betreibt die weltweit größte Internetsuchmaschine. Sie verlinkt so auch eine unter www.m.com abrufbare Webseite, auf der ein Beitrag (Anlage K 1) veröffentlicht ist, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Rechtsanwalt A. S. macht mit Mördern dicke Abmahnkohle Veröffentlicht 21.09.2007 A., Mörder, Namensnennung, Zensur Pss...