Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Arrestaufhebungsverfahrens können dem Arrestschuldner auferlegt werden, wenn der Arrestgläubiger sofort auf die Rechte aus dem angeordneten Arrest verzichtet und keinen Anlass zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO gegeben hat; ohne vorherige Aufforderung zum Verzicht durch den Arrestschuldner gibt der Arrestgläubiger in der Regel keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO.
2. Schadensersatzansprüche des über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an einer (insolventen) Fondsgesellschaft beteiligten Anlegers gegen den Fondsinitiator unterfallen mangels einer Insolvenzgläubigerstellung des Anlegers nicht der Sperrwirkung des § 92 InsO.
3. Der Kontrahierungsschaden des betrügerisch zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlassten Anlegers ist kein Gesamtschaden i.S.d. § 92 InsO.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 93, 927; InsO § 92
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 14.02.2011; Aktenzeichen 7 O 5855/07) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Arrestschuldners gegen den Beschluss des LG LG Nürnberg-Fürth vom 14.2.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Arrestschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
A.I. Der Arrestgläubiger beteiligte sich mit einer Einlage von 35.000 EUR (zzgl. eines Agios) über eine Treuhandkommanditistin an der C. AG & Co. KG (im Folgenden KG). Der Arrestschuldner war Initiator der KG und (u.a.) Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, der C. AG.
Der Arrestgläubiger hat behauptet, entgegen den Angaben im Emissionsprospekt und Gesellschaftsvertrag sei es - wie vom Arrestschuldner von Anfang an geplant - nicht Ziel der Gesellschaft gewesen, zu irgendeinem Zeitpunkt Gewinne für die Gesellschaft und deren Anleger zu erzielen. Dem Arrestschuldn...