Leitsatz (amtlich)
Löst ein Ehegatte zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags eine bestehende Altersvorsorge auf und entzieht sie damit dem Versorgungsausgleich, kann dies keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG begründen, wenn die aufgelöste Anwartschaft gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG war.
Verfahrensgang
AG Fürth (Aktenzeichen 204 F 999/19)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Regelung im Versorgungsausgleich.
I. Die beteiligten Eheleute leben seit Januar 2018 getrennt. Im März 2018 ließ sich die Antragstellerin eine Riester-Rente bei der Allianz Lebensversicherung auszahlen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung betrug laut Auskunft der Allianz 6.657,46 EUR, ein möglicher Ausgleichswert 3.328,73. Der Scheidungsantrag wurde am 31.08.2019 zugestellt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth hat mit Endbeschluss vom 07.07.2020 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,8133 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2019, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der TARGO Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1220,31 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die TARGO ...